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AVIVA-BERLIN.de im Mai 2024 - Beitrag vom 09.11.2012


Online-Kampagne zum Sorgerecht - kein Verzicht auf die Kindeswohlprüfung
AVIVA-Redaktion

Der Verband alleinerziehender Mütter und Väter e.V. hat am 23. Oktober 2012 gemeinsam mit weiteren Fachverbänden und Alleinerziehendenvertretungen die Online-Kampagne "Schriftliches...




... Schnellverfahren – nein danke! Kindeswohlprüfung – in jedem Fall!" gestartet.

Das Bündnis ruft dazu auf, den Aufruf im Internet zu unterzeichnen und damit ein starkes Votum in die Politik zu geben. Die zentrale Forderung der Verbände ist, im aktuellen Gesetzesentwurf das geplante schriftliche Verfahren ohne Anhörung der Eltern und des Jugendamtes fallen zu lassen. Gerade Konfliktkonstellationen, um die es in der Praxis geht, wird diese Regelung nicht gerecht. Wenn das Gericht entscheidet, ohne die Eltern zu Gesicht zu bekommen, schürt das eher einen Streit, als dass er geschlichtet wird, so das Bündnis.

Um das Kindeswohl sicherzustellen, muss es bei einer gerichtlichen Entscheidung über das Sorgerecht nicht miteinander verheirateter Eltern weiterhin eine echte Einzelfallprüfung vor Gericht geben, statt nach Aktenlage zu entscheiden. "Der Gesetzgeber muss hier nachbessern, sonst werden gerade die Kinder, die in eine konflikthafte Elternbeziehung hineingeboren werden, Verlierer der Reform werden", fordert Edith Schwab, Bundesvorsitzende des Verbandes alleinerziehender Mütter und Väter e.V. (VAMV).

Der Großteil der nicht miteinander verheiraten Eltern gibt derzeit einvernehmlich eine gemeinsame Sorgeerklärung ab: Das ist eine positive Entwicklung. Müssen Eltern jedoch vor Gericht klären, wer das Sorgerecht bekommt, sind Konflikte im Spiel. Ein gemeinsames Sorgerecht funktioniert jedoch nur dann gut, wenn die Eltern fähig sind, gemeinsam tragfähige Entscheidungen für das Kind zu treffen. Gerade bei Streitfällen um das Sorgerecht ist deshalb zu prüfen, ob ein gemeinsam ausgeübtes Sorgerecht zum Wohle des Kindes wäre oder ob es besser ist, wenn es die Mutter oder der Vater allein ausübt. Hier muss das Gericht den Einzelfall beleuchten und die Eltern persönlich anhören. Das neue Verfahren muss in der Praxis besonders strittigen Konstellationen gerecht werden.

Können nicht miteinander verheiratete Eltern sich nicht auf das gemeinsame Sorgerecht verständigen, kann der Vater bei Gericht beantragen, am Sorgerecht beteiligt zu werden. Der Gesetzgeber beabsichtigt, für diese Anträge ein neues schriftliches Schnellverfahren einzuführen: Innerhalb von sechs Wochen muss die Mutter schriftlich darlegen, wieso die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Bringt die Mutter keine überzeugende Begründung zu Papier oder verpasst sie die Frist, muss das Gericht ohne Kindeswohlprüfung nach Aktenlage auf gemeinsame Sorge entscheiden. Es ist nicht ersichtlich, warum das bewährte beschleunigte Verfahren inklusive mündlicher Verhandlung keine Anwendung finden soll.

Auch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme Ende September das geplante vereinfachte Verfahren massiv kritisiert.

Die Unterzeichnenden fordern die GesetzgeberInnen auf,

  • kein schriftliches Schnellverfahren ohne persönliche Anhörung der Eltern und des Jugendamtes einzuführen,
  • den Amtsermittlungsgrundsatz der Gerichte aufrechtzuerhalten,
  • nicht auf die Kindeswohlprüfung zu verzichten

    und den vorliegenden Gesetzesentwurf entsprechend abzuändern.


    Die Online-Unterschriftenaktion läuft bis zum 25. November 2012.

    Unterzeichnen können Sie unter: Schriftliches Schnellverfahren - nein danke! Kindeswohlprüfung - in jedem Fall!


    Weitere Informationen finden Sie unter:

    www.vamv.de

    Stellungnahme des VAMV zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform des Sorgerechts nicht miteinander verheirateter Eltern (16.05.2012)

    Stellungnahme des VAMV zum Antrag der SPD-Bundestagsfraktion zur Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern (13.03.2012)

    SPD-Entwurf zur Neuregelung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern vom 08. Februar 2012

    Entwurf zur Änderung von § 1626 a BGB des djb vom 13. September 2010

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    Beitrag vom 09.11.2012

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